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EUROBRIDGE

Leitfaden

In der Ukraine investieren: Leitfaden für deutsche Unternehmen und Investoren

Deutsche Unternehmen investieren in der Ukraine über öffentlich-private Partnerschaften, eigene Vorhaben oder Beteiligungen an bestehenden Firmen. Dieser Leitfaden zeigt, welchen Schutz ukrainisches Recht und der deutsch-ukrainische Investitionsschutzvertrag bieten, wie die Investitionsgarantien des Bundes für die Ukraine funktionieren und wie man eine erste Transaktion vorbereitet. Grundlage sind ausschließlich amtliche Quellen; Renditeprognosen gibt es hier nicht.

Quellen geprüft am 24. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Wege, in der Ukraine zu investieren

Ausländische Investoren genießen in der Ukraine Inländerbehandlung: Für sie gelten bei Investitionen und sonstiger Geschäftstätigkeit dieselben Regeln wie für ukrainische Investoren, mit Ausnahmen, die ukrainische Gesetze und völkerrechtliche Verträge vorsehen (Gesetz „Über das Regime ausländischer Investitionen“, Art. 7). In der Praxis gibt es vor allem diese Wege.

  • Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) oder Konzession. Das Projekt bereitet die öffentliche Seite vor und schreibt es aus; nach dem ukrainischen Gesetz Nr. 4510-IX kann nur der öffentliche Partner ein ÖPP-Projekt initiieren (Art. 10 Abs. 1). Der Investor bewirbt sich im Wettbewerb, den Vertrag unterzeichnet eine eigens gegründete Projektgesellschaft.
  • Ein eigenes Vorhaben: Werk, Lager, Logistikzentrum, Erweiterung eines bestehenden Standorts. Projekte über umgerechnet 12 Mio. Euro in bestimmten Branchen können ein staatliches Förderpaket beantragen (siehe unten).
  • Kapital für ein bestehendes Unternehmen: Eigenkapital oder Darlehen für eine ukrainische Firma, die Wiederaufbau, Verlagerung oder Ausbau der Produktion finanzieren muss.
  • Erwerb einer Beteiligung oder ein Joint Venture mit einem ukrainischen Partner. Welche Struktur passt, hängt von Branche, Vermögenswerten und Finanzierung ab — das klären Rechts- und Steuerberater.

Investitionsschutzvertrag Deutschland–Ukraine und Energiecharta

Der deutsch-ukrainische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) wurde 1993 unterzeichnet und ist seit dem 29. Juni 1996 in Kraft. Er bildet die rechtliche Grundlage, auf der der Bund Investitionen in der Ukraine mit Investitionsgarantien absichert.

Insgesamt verzeichnet der UNCTAD Investment Policy Hub 78 bilaterale Investitionsschutzabkommen der Ukraine, 65 davon in Kraft — darunter auch das Abkommen mit Österreich (unterzeichnet 1996). Für den Schutz entscheidend ist, wo der Investor ansässig ist: Wer über eine Gesellschaft in einem Drittstaat investiert, fällt unter das Abkommen der Ukraine mit diesem Staat. Lesen Sie den Vertragstext selbst, nicht nur eine Zusammenfassung.

Der Vertrag über die Energiecharta gilt für die Ukraine weiter. Deutschland ist mit Wirkung zum 20. Dezember 2023 ausgetreten, die EU und Euratom zum 28. Juni 2025; Österreich ist weiterhin Mitglied der Energiechartakonferenz. Ob der Vertrag eine bestimmte Energieinvestition noch schützt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Investitionsgarantien des Bundes für die Ukraine

Die Investitionsgarantien sind ein Förderinstrument des Bundes, das Investitionen im Ausland vor politischen Risiken schützt. Abgesichert sind:

  • Verstaatlichung, Enteignung und sonstige hoheitliche Eingriffe;
  • Krieg, Revolution, Aufruhr und bewaffnete Auseinandersetzungen;
  • Zahlungsverbote oder Moratorien durch staatlichen Hoheitsakt;
  • Konvertierungs- und Transferrisiken, also die Unmöglichkeit, Beträge umzutauschen oder nach Deutschland zu überweisen;
  • Bruch rechtsbeständiger Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen.

Für die Ukraine gilt: Über Anträge wird auf Basis der jeweiligen Risikosituation im Einzelfall entschieden. Der zuständige Interministerielle Ausschuss hat am 14. Oktober 2025 beschlossen, die Befreiung von der Antragsgebühr für Ukraine-Anträge bis Ende 2027 zu verlängern. Bei Beteiligungen konnte der Bund zuletzt für die Kapitaldeckung (etwa einen Liquidationserlös) keine Konvertierungs-, Transfer- und Moratoriumsrisiken übernehmen; Dividenden samt diesen Risiken lassen sich auf Antrag absichern, vorerst nur für Projektgesellschaften außerhalb des Bankensektors.

Tipp: Klären Sie die Finanzierungsstruktur früh mit dem Mandatar der Investitionsgarantien: Ob Eigenkapital, Dividenden oder Darlehen abgesichert werden sollen, bestimmt, welche Risiken gedeckt werden können.

Weitere Absicherung gegen Kriegsrisiken

  • MIGA (Weltbankgruppe) versichert private Investitionen in der Ukraine gegen politische und Kriegsrisiken und nutzt dafür auch den von Geberländern finanzierten Treuhandfonds SURE (Support to Ukraine’s Reconstruction and Economy). Deutschland und die Ukraine sind MIGA-Mitglieder.
  • EBWE und EU. Im Oktober 2026 kündigte die EBWE gemeinsam mit der EU die Erweiterung einer Kriegsrisikoversicherung für ukrainische Unternehmen an; sie deckt nun auch Waren in vorübergehender Lagerung und Gasanlagen ab.
  • DFC, die US-Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft, versichert gegen Nichtkonvertierbarkeit von Währungen, staatliche Eingriffe und politische Gewalt einschließlich Terrorismus; die Teilnahmebedingungen nennt sie auf ihrer Website.

Alle Anbieter entscheiden im Einzelfall, Bedingungen und Kosten hängen vom Projekt ab.

Was das ukrainische Recht garantiert

Die Verfassung der Ukraine erklärt Privateigentum für unverletzlich. Eine Zwangsenteignung ist nur ausnahmsweise zulässig — aus Gründen öffentlicher Notwendigkeit, auf gesetzlicher Grundlage und gegen vorherige vollständige Entschädigung; unter Kriegs- oder Ausnahmerecht darf die Entschädigung nachträglich erfolgen. Eine Konfiskation setzt ein Gerichtsurteil voraus (Art. 41).

  • Ausländische Investitionen unterliegen keiner Verstaatlichung; eine Requisition ist nur bei Rettungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen, Unfällen und Epidemien zulässig und gerichtlich anfechtbar (Gesetz „Über das Regime ausländischer Investitionen“, Art. 9).
  • Schäden durch Handeln oder Unterlassen staatlicher Stellen sind zu ersetzen, einschließlich entgangenen Gewinns (Art. 10).
  • Verschlechtern spätere Gesetze die Garantien, gelten auf Verlangen des Investors zehn Jahre lang die bisherigen (Art. 8).
  • Gewinne dürfen nach Steuern frei ins Ausland überwiesen werden; das Verfahren regelt die Nationalbank (Art. 12). Prüfen Sie vor Dividendenplanungen die aktuellen Devisenvorschriften der Nationalbank.

Streitbeilegung: ukrainische Gerichte, Schiedsgerichte, ICSID

Streitigkeiten zwischen ausländischen Investoren und dem Staat über die staatliche Regulierung ausländischer Investitionen entscheiden ukrainische Gerichte, soweit völkerrechtliche Verträge nichts anderes bestimmen. Andere Streitigkeiten gehen an ukrainische Gerichte oder, nach Vereinbarung, an Schiedsgerichte, auch im Ausland (Gesetz „Über das Regime ausländischer Investitionen“, Art. 26).

  • Die Ukraine ist seit dem 7. Juli 2000 Vertragsstaat des ICSID-Übereinkommens, Deutschland seit dem 18. Mai 1969, Österreich seit dem 24. Juni 1971.
  • Die Ukraine ist Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
  • Bei ÖPP-Projekten legen Ausschreibungsunterlagen und Vertrag den Streitbeilegungsmechanismus fest, bis hin zu internationaler Handels- oder Investitionsschiedsgerichtsbarkeit mit Sitz im Ausland, wenn der private Partner oder sein Gründer ein Unternehmen mit ausländischen Investitionen ist (Gesetz Nr. 4510-IX, Art. 42 Abs. 2).

Staatliche Förderung für Investitionen über 12 Mio. Euro

Das ukrainische Gesetz Nr. 1116-IX über staatliche Förderung von Investitionsprojekten mit erheblichen Investitionen gilt für Vorhaben, die alle Voraussetzungen erfüllen (Art. 5 Abs. 1): Investitionsvolumen über umgerechnet 12 Mio. Euro ohne Mehrwertsteuer; Tätigkeit unter anderem in verarbeitendem Gewerbe, Biogas und Biomethan, Abfallwirtschaft, Transport, Lagerhaltung, Logistik, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus oder elektronischer Kommunikation; mindestens 10, 30 oder 50 neue Arbeitsplätze mit Löhnen, die den regionalen Durchschnitt der Branche um mindestens 50 %, 30 % bzw. 15 % übersteigen; Umsetzung in höchstens fünf Jahren.

Die Förderung kann Befreiungen von bestimmten Steuern und vom Einfuhrzoll auf neue Ausrüstung, ein Vorrecht auf Nutzung staatlicher oder kommunaler Grundstücke, Bau von Straßen und Netzanschlüssen auf öffentliche Kosten sowie die Erstattung von Anschlusskosten umfassen (Art. 3 Abs. 1), insgesamt höchstens 30 % der geplanten Investition (Art. 4 Abs. 2). Antragsteller kann auch eine ausländische Gesellschaft sein (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2); den Sonderinvestitionsvertrag mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren (Art. 10 Abs. 2) schließt jedoch eine eigens gegründete, in der Ukraine registrierte Projektgesellschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 5).

Wer Investitionen in der Ukraine unterstützt

  • UkraineInvest, das ukrainische Büro für Investitionsförderung, hilft kostenlos mit Informationen, Kontakten und Hinweisen, wie und wo man in der Ukraine anfängt; Steuer- und Rechtsberatung bietet es nicht an.
  • Die EBWE bezeichnet sich als größten institutionellen Investor in der Ukraine; auf den Privatsektor entfallen 49 % ihres ukrainischen Portfolios.
  • Die EIB-Gruppe hat seit 2022 mehr als 4,5 Mrd. Euro für die Ukraine bereitgestellt, unter anderem für Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit und Unternehmen; allein 2025 fast 1,5 Mrd. Euro neue Finanzierungen unter EU-Garantien.
  • Die Ukraine-Fazilität der EU umfasst bis zu 50 Mrd. Euro für 2024–2027. Ihre zweite Säule, der Investitionsrahmen für die Ukraine (Ukraine Investment Framework), verfügt über 9,6 Mrd. Euro an Garantien und Zuschüssen und soll bis zu 40 Mrd. Euro an öffentlichen und privaten Investitionen mobilisieren.

Erste Schritte: von der Projektauswahl bis zum Vertrag

  1. Projekte nach Branche, Ticketgröße und Risikobereitschaft auswählen. Im EUROBRIDGE-Katalog zeigt jede Projektkarte Prüfstufe und Score; ÖPP-Ausschreibungen und Konzessionen sind separat gelistet.
  2. Rechtsrahmen klären: welches ukrainische Recht für das Projekt gilt und ob die Investition aus Deutschland oder über eine Gesellschaft in einem anderen Staat erfolgt.
  3. Geschäftspartner auf EU-Sanktionen und ukrainische Sanktionen prüfen (ukrainisches Gesetz „Über Sanktionen“ Nr. 1644-VII).
  4. NDA unterzeichnen und Due Diligence im Datenraum durchführen: Eigentum an Vermögenswerten und Grundstücken, Genehmigungen, Verbindlichkeiten, Gerichtsverfahren, Kriegsschäden und deren Dokumentation.
  5. Vor der Preisverhandlung mit dem Mandatar der Investitionsgarantien oder einem anderen Versicherer sowie mit der finanzierenden Bank sprechen.
  6. Struktur mit lokalem Partner und Beratern festlegen: Share Deal oder Asset Deal, Joint Venture, Projektgesellschaft, anwendbares Recht, Schiedsklausel.

Tipp: Auf EUROBRIDGE können Investoren beim Projektinhaber weitere Informationen anfragen, ein NDA unterzeichnen und den Deal Room öffnen — einen virtuellen Datenraum mit Zugriffsstufen und Protokoll aller Aktionen. Die Registrierung als Investor ist kostenlos.

Kurze Antworten

Gibt es einen Investitionsschutzvertrag zwischen Deutschland und der Ukraine?
Ja. Der deutsch-ukrainische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag ist seit dem 29. Juni 1996 in Kraft und Grundlage der Investitionsgarantien des Bundes für die Ukraine.
Gibt es Investitionsgarantien des Bundes für die Ukraine?
Ja, über Anträge wird im Einzelfall nach der jeweiligen Risikosituation entschieden. Für Ukraine-Anträge entfällt die Antragsgebühr bis Ende 2027.
Ist das Kriegsrisiko in der Ukraine versicherbar?
Ja, vor allem über öffentliche Instrumente: Investitionsgarantien des Bundes (Kriegsfall), MIGA und von EBWE und EU unterstützte Programme. Jede Deckung wird einzeln geprüft.
Kann ein deutsches Unternehmen in der Ukraine selbst ein ÖPP-Projekt vorschlagen?
Nein. Nach dem Gesetz Nr. 4510-IX liegt die Initiative ausschließlich beim öffentlichen Partner (Art. 10 Abs. 1). Das Unternehmen kann sich an der Ausschreibung beteiligen.
Wo werden Streitigkeiten mit dem ukrainischen Staat entschieden?
Grundsätzlich vor ukrainischen Gerichten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag nichts anderes vorsieht (Art. 26 des Gesetzes über ausländische Investitionen). Deutschland und die Ukraine sind ICSID-Vertragsstaaten.

Offizielle Quellen

  1. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Fokus Ukraine (öffnet in einem neuen Tab)
  2. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Abgesicherte Risiken (öffnet in einem neuen Tab)
  3. Конституція України (Verfassung der Ukraine), Art. 41 (öffnet in einem neuen Tab)
  4. Закон України «Про режим іноземного інвестування» № 93/96-ВР (Gesetz über das Regime ausländischer Investitionen) (öffnet in einem neuen Tab)
  5. Закон України № 1116-IX (staatliche Förderung erheblicher Investitionen) (öffnet in einem neuen Tab)
  6. Закон України «Про публічно-приватне партнерство» № 4510-IX (ÖPP-Gesetz) (öffnet in einem neuen Tab)
  7. Закон України «Про санкції» № 1644-VII (Sanktionsgesetz) (öffnet in einem neuen Tab)
  8. UNCTAD Investment Policy Hub — Investitionsabkommen der Ukraine (öffnet in einem neuen Tab)
  9. UNCTAD Investment Policy Hub — Vertrag über die Energiecharta (1994), Parteien und Austritte (öffnet in einem neuen Tab)
  10. ICSID — Database of member states (öffnet in einem neuen Tab)
  11. UNCITRAL — Status des New Yorker Übereinkommens (1958) (öffnet in einem neuen Tab)
  12. MIGA — MIGA’s Ukraine response (öffnet in einem neuen Tab)
  13. MIGA — Member countries (öffnet in einem neuen Tab)
  14. DFC — Political risk insurance (öffnet in einem neuen Tab)
  15. EBWE — Ukraine (öffnet in einem neuen Tab)
  16. EIB — Solidarity with Ukraine (öffnet in einem neuen Tab)
  17. Europäische Kommission — Ukraine Facility (öffnet in einem neuen Tab)
  18. UkraineInvest (öffnet in einem neuen Tab)

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