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Leitfaden

Investitionsgarantien für die Ukraine: so funktioniert’s

Unternehmen, die sich am Wiederaufbau der Ukraine beteiligen und dort investieren, können Kapital und Erträge über die Investitionsgarantien des Bundes gegen politische Risiken einschließlich Krieg absichern. Dieser Leitfaden erklärt anhand der amtlichen Angaben, was gedeckt ist, wer eine Garantie erhält, was sie kostet und wie Sie Garantieantrag, MIGA-Deckung und die Prüfung des Projekts aufeinander abstimmen.

Quellen geprüft am 25. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Was die Investitionsgarantien des Bundes absichern

Die Investitionsgarantien stehen deutschen Unternehmen seit 1960 zur Verfügung. Sie schützen gegen den Verlust von Gesellschafter- oder Gläubigerrechten, Vermögen oder Erträgen, soweit politische Maßnahmen oder Ereignisse im Anlageland ihn verursacht haben. Gedeckt sind:

  • Enteignung: Verstaatlichung, Enteignung und sonstige hoheitliche Eingriffe, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen;
  • Kriegsfall: Krieg, Revolution, Aufruhr, bewaffnete Auseinandersetzungen und damit zusammenhängende Terrorakte;
  • ZM-Fall: Zahlungsverbote oder Moratorien durch staatlichen Hoheitsakt;
  • KT-Fall: Unmöglichkeit, Beträge zu konvertieren oder nach Deutschland zu transferieren;
  • Bruch staatlicher Zusagen: Nichteinhaltung rechtsbeständiger Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen, soweit sie die Projektgesellschaft berechtigen und in der Garantieerklärung aufgeführt sind.

Ob ein solches Ereignis eingetreten ist, beurteilt der Bund nach Völkerrecht, vor allem nach den mit dem Anlageland vereinbarten Investitionsschutzbestimmungen, und ergänzend nach deutschen Rechtsgrundsätzen.

Absichern lassen sich Beteiligungen (bei Gründung, Kapitalerhöhung oder Anteilserwerb), beteiligungsähnliche Darlehen von Gesellschaftern oder Banken, Dotationskapital für Niederlassungen sowie andere vermögenswerte Rechte, etwa Konzessionen. Gegenstand ist vorrangig das eingesetzte Kapital (Kapitaldeckung); fällige Erträge wie Dividenden oder Zinsen können projektgerecht einbezogen werden (Ertragsdeckung). Die Regellaufzeit beträgt 15 Jahre.

Voraussetzungen: wer eine Garantie erhalten kann

  • Investitionscharakter: eine Neu- oder Erweiterungsinvestition, langfristig getätigt von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland und erkennbarem deutschem Interesse. Das Vorhaben muss wirtschaftlich tragfähig sein.
  • Förderungswürdigkeit: positive Wirkungen auf das Anlageland, zum Beispiel Arbeitsplätze mit hohen Sozialstandards oder moderne umweltfreundliche Technik, und auf Deutschland, besonders auf die Beschäftigung. Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsrisiken sind ein wesentlicher Teil der Prüfung.
  • Rechtsschutz: Grundsätzlich gewährleistet ihn ein bilateraler Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV). Ausnahmsweise kann auch die Rechtsordnung des Anlagelandes genügen; zudem zählt die aktuelle wirtschaftliche und politische Lage.

Tipp: Weil ein Sitz in Deutschland vorausgesetzt wird, passt das Instrument für Investoren aus Österreich oder über Gesellschaften in Drittstaaten nicht ohne Weiteres. Für sie kommt eher MIGA in Betracht (siehe unten); Österreich ist MIGA-Mitglied.

Ukraine: Deckungspraxis und Gebührenbefreiung bis Ende 2027

Den erforderlichen Rechtsschutz bietet der deutsch-ukrainische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag, unterzeichnet 1993 und seit dem 29. Juni 1996 in Kraft. Er nennt keine besonderen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für seine Anwendbarkeit. Die in der Ukraine erforderlichen Genehmigungen muss der Garantienehmer nach § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen aber ohnehin einholen.

  • Einzelfallentscheidung: Über Anträge für Ukraine-Projekte entscheidet der Bund auf Basis der jeweiligen Risikosituation. Bestehende Garantien sichern Investoren und finanzierende Banken weiterhin ab.
  • Antragsgebühr: Am 14. Oktober 2025 hat der zuständige Interministerielle Ausschuss die zunächst bis Ende 2025 befristete Befreiung von der Antragsgebühr für Ukraine-Anträge bis Ende 2027 verlängert.
  • Beteiligungen: Für die Kapitaldeckung, etwa einen Liquidationserlös, konnte der Bund zuletzt keine KT- und ZM-Risiken übernehmen. Dividenden samt diesen Risiken lassen sich auf Antrag einbeziehen, vorerst nur bei Projektgesellschaften außerhalb des Bankensektors.
  • Beteiligungsähnliche Darlehen: Nachdem die Nationalbank der Ukraine zum 16. Juni 2023 die Transfer- und Devisenbeschränkungen für staatlich abgesicherte Darlehen aufgehoben hatte, hob der Bund alle bis dahin geltenden Deckungsbeschränkungen für solche Darlehen auf.
  • Aktuelle Praxis: Laut DIA-Report Nr. 67 vom 31. August 2026 lag die Ukraine im ersten Halbjahr 2026 nach Zahl der genehmigten Anträge vorn und nach Volumen auf Platz zwei. Für zwei Ukraine-Projekte gewährte der Ausschuss vollen Garantieschutz für das investierte Kapital und, soweit beantragt, für fällige Erträge, jeweils einschließlich Kriegsrisiko.

Tipp: Die allgemein bekannten Kriegsereignisse in der Ukraine müssen Sie nicht als gefahrerhöhende Umstände melden. Umstände, die konkret Ihr Projekt betreffen, dagegen unverzüglich und schriftlich.

Kosten und Antragsverfahren

  • Bearbeitungsgebühr (einmalig je Antrag): bis 5 Mio. Euro Höchstbetrag der Garantie gebührenfrei, darüber 0,05 %, höchstens 10.000 Euro. Für Ukraine-Anträge wird sie bis Ende 2027 nicht erhoben.
  • Garantieentgelt (jährlich): 0,5 % des Höchstbetrags der Kapitaldeckung und 0,5 % der im Garantiejahr gedeckten Erträge; für noch nicht erbrachte Leistungen ein Sechstel davon. Eine Ukraine-Sonderregel für das Garantieentgelt nennen die amtlichen Seiten nicht.

Der Antrag ist grundsätzlich vor Risikobeginn zu stellen, also bevor Sie die Leistung erbringen; Kontakt empfiehlt sich schon in der Planungsphase. Geprüft werden die Förderungswürdigkeit und die risikomäßige Vertretbarkeit. Die Entscheidung trifft der Interministerielle Ausschuss unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der alle acht bis neun Wochen tagt. Mit der Annahme des Antrags durch den Bund kommt der Garantievertrag zustande.

Laut DIA-Report Nr. 67 wurde das Verfahren vereinfacht: Es gibt ein neues Antragsformular, seit dem 1. August 2026 ersetzt ein Einstiegscall den standardmäßigen Fragebogen zur Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung, und für Kleinprojekte mit einer Kapitaldeckung bis 2,5 Mio. Euro gilt die neue Kategorie K mit deutlich vereinfachtem Verfahren.

MIGA als Ergänzung

Die MIGA der Weltbankgruppe versichert ebenfalls politische Risiken grenzüberschreitender Investitionen, mit jeweils eigenen Produkten:

  • War and Civil Disturbance: Verlust, Beschädigung oder Zerstörung materieller Vermögenswerte und vollständige Betriebsunterbrechung durch politisch motivierte Kriegshandlungen oder Unruhen, einschließlich Sabotage und Terrorismus;
  • Expropriation: Verstaatlichung und Konfiskation, auch schleichende Enteignung durch eine Folge staatlicher Maßnahmen;
  • Currency Inconvertibility and Transfer Restriction: Konvertierung in Hartwährung und Transfer ins Ausland; eine bloße Abwertung ist nicht gedeckt;
  • Breach of Contract: Vertragsbruch des Staates, etwa bei einer Konzession. Der Investor muss zuerst den vertraglich vereinbarten Streitbeilegungsmechanismus nutzen; MIGA zahlt, wenn ihm der Rechtsweg verwehrt oder ein Schiedsspruch nicht bezahlt wird.

In der Ukraine hat MIGA von Februar 2022 bis Juni 2026 Garantien über 573 Mio. US-Dollar ausgestellt und kombiniert dafür Gebermittel aus dem Treuhandfonds SURE mit Risiko auf der eigenen Bilanz. Deutschland, Österreich und die Ukraine sind MIGA-Mitglieder. Ob sich Bundesgarantie und MIGA-Deckung bei einem Vorhaben sinnvoll ergänzen, klären Sie früh mit beiden Stellen.

Auf ihrer Ukraine-Seite verweisen die Investitionsgarantien außerdem auf UkraineConnect, ein Förderprogramm der DEG für Investitionen in der Ukraine.

Garantie und Due Diligence zusammen planen

Eine Garantie ersetzt keine Projektprüfung. Mehrere Garantiebedingungen lassen sich aber direkt in die Due Diligence übersetzen:

  • Genehmigungen: Die in der Ukraine erforderlichen Genehmigungen einzuholen ist Sache des Garantienehmers (§ 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen). Eigentum an Vermögenswerten und Grundstücken sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen sollten vor dem Antrag geprüft sein.
  • Staatliche Zusagen: Gedeckt sind nur rechtsbeständige Zusagen, die die Projektgesellschaft berechtigen und in der Garantieerklärung aufgeführt sind. Erfassen Sie daher alle Zusagen öffentlicher Stellen, bei ÖPP etwa Unterstützungsformen nach Art. 43 des ukrainischen Gesetzes Nr. 4510-IX wie staatliche Garantien oder Kofinanzierung.
  • Streitbeilegung: Bei ÖPP-Projekten legen Ausschreibungsunterlagen und Vertrag den Mechanismus fest, bis hin zu internationaler Handels- oder Investitionsschiedsgerichtsbarkeit mit Sitz im Ausland, wenn der private Partner oder sein Gründer ein Unternehmen mit ausländischen Investitionen ist (Gesetz Nr. 4510-IX, Art. 42 Abs. 2). Die Breach-of-Contract-Deckung der MIGA setzt voraus, dass ein solcher Mechanismus zuerst genutzt wird.
  • Finanzierungsstruktur: Ob Eigenkapital, Dividenden oder beteiligungsähnliche Darlehen gedeckt werden sollen, bestimmt in der Ukraine mit, ob KT- und ZM-Risiken einbezogen werden können.
  • Zeitplan: Da der Antrag vor Risikobeginn zu stellen ist, gehört er im Transaktionsplan vor die erste Kapitalzahlung.

Projekte finden und prüfen auf EUROBRIDGE

  • Im Projektkatalog zeigt jede Karte Prüfstufe und EUROBRIDGE Score; ÖPP-Ausschreibungen und Konzessionen aus amtlichen Quellen stehen gesammelt unter Ausschreibungen.
  • Score und Prüfstufe erleichtern den Vergleich, ersetzen aber weder Ihre eigene Due Diligence noch die Prüfung durch den Garantiegeber.
  • Als registrierter Investor können Sie beim Projektinhaber weitere Unterlagen anfragen, ein NDA unterzeichnen und im Deal Room arbeiten, einem virtuellen Datenraum mit Zugriffsstufen und Protokoll aller Aktionen. Die Registrierung ist kostenlos.

Kurze Antworten

Gibt es Investitionsgarantien des Bundes für die Ukraine?
Ja. Der Bund entscheidet über Ukraine-Anträge im Einzelfall nach der jeweiligen Risikosituation. Im ersten Halbjahr 2026 lag die Ukraine nach Zahl der genehmigten Anträge vorn (DIA-Report Nr. 67).
Ist das Kriegsrisiko in der Ukraine abgesichert?
Der Kriegsfall gehört zu den abgesicherten Risiken. Laut DIA-Report Nr. 67 erhielten zwei Ukraine-Projekte vollen Garantieschutz für das investierte Kapital einschließlich Kriegsrisiko.
Was kostet eine Investitionsgarantie für die Ukraine?
Die Antragsgebühr entfällt für Ukraine-Anträge bis Ende 2027. Das jährliche Garantieentgelt beträgt 0,5 % des Höchstbetrags der Kapitaldeckung und 0,5 % der gedeckten Erträge.
Können österreichische Unternehmen die Investitionsgarantien nutzen?
Vorausgesetzt wird ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Für andere Investoren kommt etwa MIGA in Betracht; Österreich ist MIGA-Mitglied.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Grundsätzlich vor Risikobeginn, also bevor das Kapital eingebracht wird. Kontakt mit den Investitionsgarantien empfiehlt sich schon in der Planungsphase.

Offizielle Quellen

  1. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Fokus Ukraine (öffnet in einem neuen Tab)
  2. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Abgesicherte Risiken (öffnet in einem neuen Tab)
  3. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Grundzüge der Investitionsgarantien (öffnet in einem neuen Tab)
  4. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Kosten (öffnet in einem neuen Tab)
  5. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Antrag (öffnet in einem neuen Tab)
  6. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — Rechtsschutzvoraussetzungen (öffnet in einem neuen Tab)
  7. Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland — DIA-Report Nr. 67 (31.08.2026) (öffnet in einem neuen Tab)
  8. UNCTAD Investment Policy Hub — Investitionsabkommen der Ukraine (öffnet in einem neuen Tab)
  9. MIGA — MIGA’s Ukraine response (öffnet in einem neuen Tab)
  10. MIGA — War and Civil Disturbance (öffnet in einem neuen Tab)
  11. MIGA — Expropriation (öffnet in einem neuen Tab)
  12. MIGA — Currency Inconvertibility and Transfer Restriction (öffnet in einem neuen Tab)
  13. MIGA — Breach of Contract (öffnet in einem neuen Tab)
  14. MIGA — Member countries (öffnet in einem neuen Tab)
  15. Закон України «Про публічно-приватне партнерство» № 4510-IX (ÖPP-Gesetz), Art. 42, 43 (öffnet in einem neuen Tab)

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