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ÖPP- und Investitionsrecht

Argentinien: ÖPP- und Investitionsrecht

Gesetze zu ÖPP und Konzessionen, Investitionsgarantien, Streitbeilegung und Rechtsbegriffe, mit Links zu den amtlichen Texten.

Geprüft am 23. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Kurz gefasst

Argentinien regelt ÖPP im Gesetz Nr. 27.328 von 2016 über Verträge der öffentlich-privaten Beteiligung, die Stellen des nationalen öffentlichen Sektors mit privaten oder öffentlichen Auftragnehmern schließen. Argentinien ist ICSID-Mitglied und Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens, und sein Investitionsabkommen mit der Ukraine ist in Kraft.

ÖPP- und Konzessionsrecht

In Kraft

Ley N° 27.328 – Contratos de participación público-privada

Erlassen am
16. November 2016
Veröffentlicht
30. November 2016

Art. 1: Verträge zwischen Organen und Stellen des nationalen öffentlichen Sektors und privaten oder öffentlichen Auftragnehmern. Das Gesetz wurde am 29. November 2016 verkündet.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

Investitionsschutz

Ein eigenes Gesetz über Auslandsinvestitionen oder Investitionsprüfung haben wir für diese Rechtsordnung noch nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft. Deshalb fassen wir hier keines zusammen.

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

Die Eigentumsgarantie der Verfassung ist noch nicht mit dem amtlichen Text abgeglichen, deshalb fassen wir sie hier nicht zusammen.

Streitbeilegung

ICSID-Übereinkommen

Vertragsstaat

  • In Kraft: 18. November 1994

New Yorker Übereinkommen (1958)

Vertragsstaat

Investitionsabkommen mit der Ukraine

Rechtsbegriffe

So bezeichnet das Gesetz die Parteien, in der Originalsprache. Hilfreich beim Lesen von Ausschreibungsunterlagen und Verträgen.

Öffentliche Seite

  • órganos y entes del sector público nacional (contratante)

Private Seite

  • contratista (sujeto privado o público)

Quellen

  1. ARCA/AFIP Biblioteca Electrónica – Ley 27.328 (öffnet in einem neuen Tab)

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