Gesetze zu ÖPP und Konzessionen, Investitionsgarantien, Streitbeilegung und Rechtsbegriffe, mit Links zu den amtlichen Texten.
Geprüft am 23. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung
Kurz gefasst
Argentinien regelt ÖPP im Gesetz Nr. 27.328 von 2016 über Verträge der öffentlich-privaten Beteiligung, die Stellen des nationalen öffentlichen Sektors mit privaten oder öffentlichen Auftragnehmern schließen. Argentinien ist ICSID-Mitglied und Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens, und sein Investitionsabkommen mit der Ukraine ist in Kraft.
ÖPP- und Konzessionsrecht
In Kraft
Ley N° 27.328 – Contratos de participación público-privada
Erlassen am
16. November 2016
Veröffentlicht
30. November 2016
Art. 1: Verträge zwischen Organen und Stellen des nationalen öffentlichen Sektors und privaten oder öffentlichen Auftragnehmern. Das Gesetz wurde am 29. November 2016 verkündet.
Ein eigenes Gesetz über Auslandsinvestitionen oder Investitionsprüfung haben wir für diese Rechtsordnung noch nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft. Deshalb fassen wir hier keines zusammen.
Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz
Die Eigentumsgarantie der Verfassung ist noch nicht mit dem amtlichen Text abgeglichen, deshalb fassen wir sie hier nicht zusammen.
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ÖPP-Recht in Argentinien: Gesetz Nr. 27.328 | EUROBRIDGE