Zum Hauptinhalt springen
EUROBRIDGE

ÖPP- und Investitionsrecht

Spanien: ÖPP- und Investitionsrecht

Gesetze zu ÖPP und Konzessionen, Investitionsgarantien, Streitbeilegung und Rechtsbegriffe, mit Links zu den amtlichen Texten.

Geprüft am 23. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Kurz gefasst

Spanien regelt ÖPP über Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Gesetz 9/2017 über Verträge des öffentlichen Sektors, das die EU-Richtlinien umsetzt. Private Unternehmen können ein Konzessionsprojekt mit einer Machbarkeitsstudie vorschlagen, der Zuschlag erfolgt aber immer im Wettbewerb. Spanien ist ICSID-Mitglied und Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens und ist aus dem Energiechartavertrag ausgetreten.

ÖPP- und Konzessionsrecht

In Kraft

Ley 9/2017, de 8 de noviembre, de Contratos del Sector Público, por la que se transponen al ordenamiento jurídico español las Directivas del Parlamento Europeo y del Consejo 2014/23/UE y 2014/24/UE, de 26 de febrero de 2014

Englischer Titel: Law 9/2017 on Public Sector Contracts

Nummer / Fundstelle
Ley 9/2017 (BOE-A-2017-12902)
Erlassen am
8. November 2017
Aktuelle Fassung vom
9. April 2026

Bei Baukonzessionen (Art. 14) und Dienstleistungskonzessionen (Art. 15) geht das Betriebsrisiko auf den Konzessionär über. Öffentliche Stellen dürfen Verträge über Projekte schließen, die auf private Initiative zurückgehen (Art. 28 Abs. 3). Nach Art. 247 Abs. 5 können Private eine Machbarkeitsstudie für eine mögliche Konzession einreichen, und die Behörde muss binnen drei Monaten antworten.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

Investitionsschutz

Ein eigenes Gesetz über Auslandsinvestitionen oder Investitionsprüfung haben wir für diese Rechtsordnung noch nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft. Deshalb fassen wir hier keines zusammen.

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

Die Eigentumsgarantie der Verfassung ist noch nicht mit dem amtlichen Text abgeglichen, deshalb fassen wir sie hier nicht zusammen.

Streitbeilegung

ICSID-Übereinkommen

Vertragsstaat

  • In Kraft: 17. September 1994

New Yorker Übereinkommen (1958)

Vertragsstaat

Vertrag über die Energiecharta

Ausgetreten, wirksam seit 17. April 2025

Investitionsabkommen mit der Ukraine

Rechtsbegriffe

So bezeichnet das Gesetz die Parteien, in der Originalsprache. Hilfreich beim Lesen von Ausschreibungsunterlagen und Verträgen.

Öffentliche Seite

  • poder adjudicador
  • órgano de contratación
  • entidades del sector público

Private Seite

  • concesionarioKonzession
  • contratista

Wer ein Projekt vorschlägt

  • iniciativa privadaMachbarkeitsstudie, Art. 247
  • el particularMachbarkeitsstudie, Art. 247

Das spanische Recht lässt private Initiative zu: Ein Privater (el particular) kann eine Machbarkeitsstudie für eine mögliche Konzession einreichen (Art. 247). Der Zuschlag selbst bleibt wettbewerblich.

Quellen

  1. BOE – Ley 9/2017 (texto consolidado) (öffnet in einem neuen Tab)

Technisch notwendige Cookies halten Sie angemeldet und sorgen dafür, dass die Website funktioniert. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir außerdem Google Analytics und Microsoft Clarity, um zu verstehen, wie die Plattform genutzt wird (keine Werbung); dabei können Daten in die USA übermittelt werden. Ihre Auswahl können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ in der Fußzeile ändern oder widerrufen. Cookie-Richtlinie

ÖPP- und Konzessionsrecht in Spanien | EUROBRIDGE