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ÖPP- und Investitionsrecht

Brasilien: ÖPP- und Investitionsrecht

Gesetze zu ÖPP und Konzessionen, Investitionsgarantien, Streitbeilegung und Rechtsbegriffe, mit Links zu den amtlichen Texten.

Geprüft am 23. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Kurz gefasst

Brasilien hat ein ÖPP-Bundesgesetz (2004) für geförderte und administrative Konzessionen und ein allgemeines Konzessionsgesetz (1995). Brasilien ist kein ICSID-Mitglied, internationale Streitigkeiten gehen daher in Handelsschiedsverfahren, deren Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar sind.

ÖPP- und Konzessionsrecht

In Kraft

Lei nº 11.079, de 30 de dezembro de 2004 – Institui normas gerais para licitação e contratação de parceria público-privada no âmbito da administração pública

Englischer Titel: Law 11,079/2004 on Public-Private Partnerships

Erlassen am
30. Dezember 2004

Eine ÖPP ist entweder eine geförderte Konzession (concessão patrocinada) oder eine administrative Konzession (concessão administrativa). Gewöhnliche Konzessionen bleiben beim Gesetz 8.987/1995.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

In Kraft

Lei nº 8.987, de 13 de fevereiro de 1995 (concessões e permissões)

Englischer Titel: Concessions Law

Erlassen am
13. Februar 1995

Das allgemeine Gesetz über Konzessionen und Genehmigungen.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

Investitionsschutz

Ein eigenes Gesetz über Auslandsinvestitionen oder Investitionsprüfung haben wir für diese Rechtsordnung noch nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft. Deshalb fassen wir hier keines zusammen.

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

Die Eigentumsgarantie der Verfassung ist noch nicht mit dem amtlichen Text abgeglichen, deshalb fassen wir sie hier nicht zusammen.

Streitbeilegung

Brasilien ist kein ICSID-Mitglied, internationale Streitigkeiten gehen daher in Handelsschiedsverfahren. Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar.

ICSID-Übereinkommen

Kein Unterzeichnerstaat

New Yorker Übereinkommen (1958)

Vertragsstaat

Investitionsabkommen mit der Ukraine

Kein bilaterales Investitionsabkommen

Abkommen der Ukraine im Überblick

Rechtsbegriffe

So bezeichnet das Gesetz die Parteien, in der Originalsprache. Hilfreich beim Lesen von Ausschreibungsunterlagen und Verträgen.

Öffentliche Seite

  • parceiro público
  • Administração Pública

Private Seite

  • parceiro privado

Quellen

  1. Planalto – Lei 11.079/2004 (öffnet in einem neuen Tab)
  2. Planalto – Lei 8.987/1995 (öffnet in einem neuen Tab)

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