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ÖPP- und Investitionsrecht

Europäische Union: ÖPP- und Investitionsrecht

Gesetze zu ÖPP und Konzessionen, Investitionsgarantien, Streitbeilegung und Rechtsbegriffe, mit Links zu den amtlichen Texten.

Geprüft am 23. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Kurz gefasst

Zwei EU-Richtlinien legen gemeinsame Regeln für Konzessionen und öffentliche Aufträge in allen 27 Mitgliedstaaten fest: wettbewerbliche und transparente Verfahren, Übertragung des Betriebsrisikos bei Konzessionen und Rechtsschutz für Bieter. Die nationalen ÖPP-Gesetze setzen sie um. Deshalb sind contracting authority, economic operator und concessionaire das gemeinsame Vokabular in Europa und in der an die EU angenäherten Ukraine.

ÖPP- und Konzessionsrecht

In Kraft

Directive 2014/23/EU of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the award of concession contracts

Englischer Titel: Concessions Directive

Nummer / Fundstelle
2014/23/EU
Erlassen am
26. Februar 2014
Amtliche Veröffentlichung
OJ L 94, 28.3.2014, pp. 1–64

Gemeinsame Regeln für die Vergabe von Konzessionen. Konzessionsnehmer (concessionaire) ist der Wirtschaftsteilnehmer, dem eine Konzession erteilt wurde; öffentliche Auftraggeber (contracting authorities) sind staatliche, regionale oder lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedstaaten haben sie umgesetzt, etwa Polen, Deutschland (KonzVgV), Spanien (LCSP) und Österreich.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

In Kraft

Directive 2014/24/EU of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on public procurement and repealing Directive 2004/18/EC

Englischer Titel: Public Procurement Directive

Nummer / Fundstelle
2014/24/EU
Erlassen am
26. Februar 2014
Amtliche Veröffentlichung
OJ L 94, 28.3.2014, pp. 65–242

Allgemeine Regeln für öffentliche Aufträge. Wirtschaftsteilnehmer (economic operator) ist jede natürliche oder juristische Person, öffentliche Einrichtung oder Gruppe, die Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

Investitionsschutz

Ein eigenes Gesetz über Auslandsinvestitionen oder Investitionsprüfung haben wir für diese Rechtsordnung noch nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft. Deshalb fassen wir hier keines zusammen.

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

Die Eigentumsgarantie der Verfassung ist noch nicht mit dem amtlichen Text abgeglichen, deshalb fassen wir sie hier nicht zusammen.

Streitbeilegung

Die EU selbst ist weder ICSID-Mitglied noch Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens: Jeder Mitgliedstaat tritt einzeln bei. Die EU und Euratom sind aus dem Energiechartavertrag ausgetreten.

ICSID-Übereinkommen

Nicht anwendbar: Die Mitgliedstaaten treten einzeln bei

New Yorker Übereinkommen (1958)

Nicht anwendbar: Die Mitgliedstaaten treten einzeln bei

Vertrag über die Energiecharta

Ausgetreten, wirksam seit 28. Juni 2025

Rechtsbegriffe

So bezeichnet das Gesetz die Parteien, in der Originalsprache. Hilfreich beim Lesen von Ausschreibungsunterlagen und Verträgen.

Öffentliche Seite

  • contracting authority
  • contracting entity

Private Seite

  • economic operator
  • concessionaireKonzession

Wer ein Projekt vorschlägt

Die Richtlinien regeln nicht, wer ein Projekt vorschlägt. Das bleibt dem nationalen Recht überlassen.

Quellen

  1. EUR-Lex: Directive 2014/23/EU (öffnet in einem neuen Tab)
  2. EUR-Lex: Directive 2014/24/EU (öffnet in einem neuen Tab)
  3. Energy Charter – Members & Observers (öffnet in einem neuen Tab)

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