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ÖPP- und Investitionsrecht

Polen: ÖPP- und Investitionsrecht

Gesetze zu ÖPP und Konzessionen, Investitionsgarantien, Streitbeilegung und Rechtsbegriffe, mit Links zu den amtlichen Texten.

Geprüft am 23. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung

Kurz gefasst

Polen hat ein eigenes ÖPP-Gesetz (2008) und ein separates Konzessionsgesetz (2016). Vor der Wahl eines privaten Partners muss die öffentliche Stelle prüfen, ob eine ÖPP effizienter ist als andere Wege der Umsetzung. Privater Partner kann jedes Unternehmen werden, auch ein ausländisches.

ÖPP- und Konzessionsrecht

In Kraft

Ustawa z dnia 19 grudnia 2008 r. o partnerstwie publiczno-prywatnym

Englischer Titel: Act of 19 December 2008 on Public-Private Partnership

Nummer / Fundstelle
Dz.U. 2009 nr 19 poz. 100
Erlassen am
19. Dezember 2008
In Kraft seit
27. Februar 2009
Letzte Änderung
Dz.U. 2026 poz. 426
Konsolidierte Fassung
Dz.U. 2023 poz. 1637

Vor der Auswahl des privaten Partners vergleicht die öffentliche Stelle die Effizienz einer ÖPP mit anderen Umsetzungswegen (Art. 3a). Sie kann eine Stellungnahme des für Regionalentwicklung zuständigen Ministers einholen (Art. 3b). 2026 wurde das Gesetz erneut geändert.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

In Kraft

Ustawa z dnia 21 października 2016 r. o umowie koncesji na roboty budowlane lub usługi

Englischer Titel: Act of 21 October 2016 on Concession Contracts for Works or Services

Nummer / Fundstelle
Dz.U. 2016 poz. 1920
Erlassen am
21. Oktober 2016
In Kraft seit
14. Dezember 2016
Konsolidierte Fassung
Dz.U. 2023 poz. 140

Setzt die EU-Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe um.

Amtlicher Text (öffnet in einem neuen Tab)

Investitionsschutz

Ein eigenes Gesetz über Auslandsinvestitionen oder Investitionsprüfung haben wir für diese Rechtsordnung noch nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft. Deshalb fassen wir hier keines zusammen.

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz

Die Eigentumsgarantie der Verfassung ist noch nicht mit dem amtlichen Text abgeglichen, deshalb fassen wir sie hier nicht zusammen.

Streitbeilegung

Polen ist kein ICSID-Mitglied. Schiedsverfahren zwischen Investor und Staat stützen sich daher auf bilaterale Abkommen, die UNCITRAL-Regeln oder andere Regelwerke. Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar.

ICSID-Übereinkommen

Kein Unterzeichnerstaat

New Yorker Übereinkommen (1958)

Vertragsstaat

Vertrag über die Energiecharta

Ausgetreten, wirksam seit 29. Dezember 2023

Investitionsabkommen mit der Ukraine

Rechtsbegriffe

So bezeichnet das Gesetz die Parteien, in der Originalsprache. Hilfreich beim Lesen von Ausschreibungsunterlagen und Verträgen.

Öffentliche Seite

  • podmiot publiczny

Private Seite

  • partner prywatny (przedsiębiorca lub przedsiębiorca zagraniczny)

Wer ein Projekt vorschlägt

In der konsolidierten Fassung fanden wir kein gesetzliches Verfahren für private Vorschläge, und das Gesetz kennt keinen Begriff für den Urheber eines Vorschlags.

Quellen

  1. ISAP – Ustawa o partnerstwie publiczno-prywatnym (öffnet in einem neuen Tab)
  2. Sejm ELI API – tekst jednolity Dz.U. 2023 poz. 1637 (öffnet in einem neuen Tab)
  3. Sejm ELI API – Dz.U. 2016 poz. 1920 (öffnet in einem neuen Tab)

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